zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075438


Ein Radfahrer hat den von ihm aus gesehenen rechts gelegenen Radweg zu benützen, wenn sich auf beiden Seiten der Straße Radwege (§ 2 Abs 1 Z 8 StVO) befinden. Sinngemäß gleiches muss gelten, wenn es sich beiderseits um Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) handelt. Befindet sich somit auf einer Seite der Straße ein Radfahrstreifen, auf der anderen ein Radweg, so hat ein Radfahrer grundsätzlich die jeweils rechts gelegene Anlage zu benützen. Die erfolgreiche Berufung auf den Vorrang versagt, wenn eine Radfahranlage gegen die – nach der jeweiligen Gesetzeslage – zulässige Fahrtrichtung befahren wurde (vgl insb T1-2 des RS).


Rechtssatz:

Zur Frage des Vorranges, wenn ein Radfahrer, von einem Radweg kommend, eine Straße kreuzt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob9/92; 2Ob2429/96m; 12Os89/99 (12Os90/99); 2Ob219/05b

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.1992

Norm:
StVO §68
StVO §2 Abs1 Z7
StVO §2 Abs1 Z8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 9/92 2 Ob 9/92 Entscheidungstext OGH 25.03.1992 2 Ob 9/92 Veröff: SZ 65/47 = EvBl 1992/178 S 764 = ZVR 1992,327
2 Ob 2429/96m 2 Ob 2429/96m Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 2429/96m Beisatz: Ein Radfahrer hat den von ihm aus gesehenen rechts gelegenen Radweg zu benützen, wenn sich auf beiden Seiten der Straße Radwege (§ 2 Abs 1 Z 8 StVO) befinden. Sinngemäß gleiches muß gelten, wenn es sich beiderseits um Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) handelt. Befindet sich somit auf einer Seite der Straße ein Radfahrstreifen, auf der anderen ein Radweg, so hat ein Radfahrer grundsätzlich die jeweils rechts gelegene Anlage zu benützen. (T1)mA
12 Os 89/99 12 Os 89/99 Entscheidungstext OGH 05.08.1999 12 Os 89/99 Vgl auch
2 Ob 219/05b 2 Ob 219/05b Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 219/05b Vgl auch; Beisatz: Die erfolgreiche Berufung auf den Vorrang versagt, wenn eine Radfahranlage gegen die - nach der jeweiligen Gesetzeslage - zulässige Fahrtrichtung befahren wurde. (T2)