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RECHTSPRECHUNG


RS0075443


Das einem am rechten Straßenrand fahrenden Radfahrer überholende schnellere Fahrzeug braucht ein Zeichen seiner Bereitwilligkeit nicht abwarten.


Rechtssatz:

Das einem am rechten Straßenrand fahrenden Radfahrer überholende schnellere Fahrzeug braucht ein Zeichen seiner Bereitwilligkeit nicht abwarten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob270/56

Schlagworte:

Entscheidung:
09.05.1956

Norm:
StVO §68

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 270/56 2 Ob 270/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 2 Ob 270/56 Veröff: ZVR 1957/1 S 5