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RECHTSPRECHUNG


RS0075444


Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, dass sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet. Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist hiezu nicht geeignet (vgl T2 des RS).


Rechtssatz:

Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, daß sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob179/59; 2Ob306/64; 2Ob34/93; 2Ob2429/96m; 2Ob121/14d

Schlagworte:

Entscheidung:
29.04.1959

Norm:
StVO §68 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 179/59 2 Ob 179/59 Entscheidungstext OGH 29.04.1959 2 Ob 179/59 Veröff: ZVR 1959/239 S 214
2 Ob 306/64 2 Ob 306/64 Entscheidungstext OGH 15.10.1964 2 Ob 306/64
2 Ob 34/93 2 Ob 34/93 Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 34/93 Beisatz: Es hängt sowohl vom Zustand des Radweges, als auch von der Art des Rades ab, ob im Einzelfall eine Verpflichtung zur Benützung des Radweges besteht oder nicht. (T1) Veröff: ZVR 1994/113 S 275
2 Ob 2429/96m 2 Ob 2429/96m Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 2429/96m Vgl
2 Ob 121/14d 2 Ob 121/14d Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 121/14d Auch; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T2)