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RECHTSPRECHUNG


RS0075448


Übersetzt ein Radfahrer von einem Radweg kommend geradeausfahrend die Fahrbahn einer Kreuzung um nach der Kreuzung auf dem Radweg weiterzufahren, so handelt es sich um eine „Einordnung in den fließenden Verkehr“ und gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen über das „Einbiegen“ gemäß § 68 Abs 2 StVO. Dies gilt grundsätzlich auch auf einer ampelgeregelten Kreuzung.


Rechtssatz:

Übersetzt ein Radfahrer von einem Radweg kommend geradeausfahrend die Fahrbahn einer Kreuzung um nach der Kreuzung auf dem Radweg weiterzufahren, so handelt es sich um eine "Einordnung in den fließenden Verkehr" und gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen über das "Einbiegen" gemäß § 68 Abs 2 StVO.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob10/85; 2Ob32/86; 8Ob8/87

Schlagworte:

Entscheidung:
26.02.1985

Norm:
StVO §68 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 10/85 2 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 10/85 Veröff: ZVR 1986/90 S 232
2 Ob 32/86 2 Ob 32/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 32/86 Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch auf einer ampelgeregelten Kreuzung. (T1) Veröff: ZVR 1988/13 S 49
8 Ob 8/87 8 Ob 8/87 Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 8/87 Auch; Veröff: ZVR 1988/76 S 179