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RECHTSPRECHUNG


RS0075462


Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muss er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein.


Rechtssatz:

Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muß er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob292/57 (2Ob293/57)

Schlagworte:

Entscheidung:
19.09.1957

Norm:
StVO §73

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 292/57 2 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 292/57 Veröff: JBl 1957,645