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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 292/57 2 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 292/57 Veröff: JBl 1957,645
RECHTSPRECHUNG
RS0075462
Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muss er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein.
- Rechtssatz:
Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muß er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob292/57 (2Ob293/57)
- Schlagworte:
- Dunkelheitsunfall
- Entscheidung:
- 19.09.1957
- Norm:
- StVO §73
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 292/57 2 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 292/57 Veröff: JBl 1957,645