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RECHTSPRECHUNG


RS0075489


Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist. Beispiele aus der Rechtsprechung sind etwa Mautkassierer oder Straßenarbeiter.


Rechtssatz:

Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob81/87; 2Ob36/88; 2Ob192/09p; 2Ob59/10f; 2Ob76/12h; 2Ob247/12f

Schlagworte:

Entscheidung:
12.04.1988

Norm:
StVO §76 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 81/87 8 Ob 81/87 Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 81/87
2 Ob 36/88 2 Ob 36/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 36/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Beifahrer, der nach Unfall aussteigt und ca zwei Sekunden im Bereich der geöffneten Fahrzeugtür stand. (T1)
2 Ob 192/09p 2 Ob 192/09p Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 192/09p nur: Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. (T2) Beisatz: Hier: Mautkassierin, die auf der Fahrbahn im Bereich der Mautstelle einer Bergstraße tätig war. (T3)
2 Ob 59/10f 2 Ob 59/10f Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 59/10f Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Insassen eines aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereiten und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommenen PKW, die diesen PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben trachten. (T4)
2 Ob 76/12h 2 Ob 76/12h Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 76/12h Beisatz: Hier: Die Frage, ob im Konkreten ein regelmäßiges Umblicken zumutbar war, ist eine solche des Einzelfalls. (T5)
2 Ob 247/12f 2 Ob 247/12f Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 247/12f Vgl; Beis wie T5