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RECHTSPRECHUNG


RS0075496


Der allgemeine Verkehr hat Rücksicht auf einen Gendarmeriebeamten zu nehmen, der auf der Fahrbahn Fahrzeuge überprüft. Das Kontrollorgan ist nicht zur ständigen Beobachtung des Verkehrs während der Überprüfung verpflichtet.


Rechtssatz:

Der allgemeine Verkehr hat Rücksicht auf einen Gendarmeriebeamten zu nehmen, der auf der Fahrbahn Fahrzeuge überprüft. Das Kontrollorgan ist nicht zur ständigen Beobachtung des Verkehrs während der Überprüfung verpflichtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob327/69

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.1969

Norm:
StVO §76 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 327/69 2 Ob 327/69 Entscheidungstext OGH 19.12.1969 2 Ob 327/69