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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 327/69 2 Ob 327/69 Entscheidungstext OGH 19.12.1969 2 Ob 327/69
RECHTSPRECHUNG
RS0075496
Der allgemeine Verkehr hat Rücksicht auf einen Gendarmeriebeamten zu nehmen, der auf der Fahrbahn Fahrzeuge überprüft. Das Kontrollorgan ist nicht zur ständigen Beobachtung des Verkehrs während der Überprüfung verpflichtet.
- Rechtssatz:
Der allgemeine Verkehr hat Rücksicht auf einen Gendarmeriebeamten zu nehmen, der auf der Fahrbahn Fahrzeuge überprüft. Das Kontrollorgan ist nicht zur ständigen Beobachtung des Verkehrs während der Überprüfung verpflichtet.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob327/69
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 19.12.1969
- Norm:
- StVO §76 I
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 327/69 2 Ob 327/69 Entscheidungstext OGH 19.12.1969 2 Ob 327/69