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RECHTSPRECHUNG


RS0075501


Ein verstellter oder versperrter Gehsteig ist so zu behandeln, als wäre er nicht vorhanden.


Rechtssatz:

1) Ein verstellter oder versperrter Gehsteig ist so zu behandeln, als wäre er nicht vorhanden. 2) Die Unzumutbarkeitsregelung gilt allgemein für die Beurteilung der Frage, ob die Benützung des Gehsteiges, des Gehweges, des Straßenbankettes und des Fahrbahnrandes zumutbar ist. VwGH vom 21.01.1981, 03/2824/80; Veröff: ZVR 1982/57 S 47

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob81/84; 8Ob43/86

Schlagworte:

Entscheidung:
21.03.1985

Norm:
StVO §76 Abs1 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 81/84 8 Ob 81/84 Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 81/84 nur: Die Unzumutbarkeitsregelung gilt allgemein für die Beurteilung der Frage, ob die Benützung des Gehsteiges, des Gehweges, des Straßenbankettes und des Fahrbahnrandes zumutbar ist. (T1) Veröff: ZVR 1986/18 S 76
8 Ob 43/86 8 Ob 43/86 Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 43/86 Auch; nur T1