zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075507


Das Gesetz verbietet dem Fußgänger nur das Betreten der Fahrbahn auf eine Weise und unter Umständen, die dem Fahrzeuglenker nicht mehr erlauben, das eigene Verhalten danach einzurichten.


Rechtssatz:

Das Gesetz verbietet dem Fußgänger nur das Betreten der Fahrbahn auf eine Weise und unter Umständen, die dem Fahrzeuglenker nicht mehr erlauben, das eigene Verhalten danach einzurichten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob411/70

Schlagworte:

Entscheidung:
17.12.1970

Norm:
StVO §76 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 411/70 2 Ob 411/70 Entscheidungstext OGH 17.12.1970 2 Ob 411/70 Veröff: ZVR 1971/194 S 266