zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075512


Im Ausruhen eines Straßenarbeiters auf der (Vom Beklagten gesehen) linken Seite einer elf Meter breiten Straße ist kein Mitverschulden zu erblicken, da dieser Straßenarbeiter nicht annehmen konnte, daß ein von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite fahrender Lastkraftwagen beim Überholen eines anderen auf der linken Fahrbahnseite über das Straßenbahngleise hinaus gelangen könnte.


Rechtssatz:

Im Ausruhen eines Straßenarbeiters auf der (Vom Beklagten gesehen) linken Seite einer elf Meter breiten Straße ist kein Mitverschulden zu erblicken, da dieser Straßenarbeiter nicht annehmen konnte, daß ein von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite fahrender Lastkraftwagen beim Überholen eines anderen auf der linken Fahrbahnseite über das Straßenbahngleise hinaus gelangen könnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob301/53

Schlagworte:

Entscheidung:
28.10.1953

Norm:
StVO §76 Abs1 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 301/53 2 Ob 301/53 Entscheidungstext OGH 28.10.1953 2 Ob 301/53