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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 55/87 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263)
RECHTSPRECHUNG
RS0075531
In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern.
- Rechtssatz:
In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern, doch wird dadurch der Fußgängerverkehr auf Gehsteigen nicht im Sinne einer strengen Rechtsordnung reglementiert. Es läßt sich daraus auch kein generelles Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern auch auf schmalen Gehsteigen ableiten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob55/87
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 01.03.1988
- Norm:
- StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 55/87 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263)