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RECHTSPRECHUNG


RS0075531


In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern.


Rechtssatz:

In § 76 Abs 2 StVO wird für Fußgänger generell (also nicht nur für Fußgängergruppen) die Verpflichtung normiert, rechts auszuweichen und links vorzugehen, wenn es die Umstände erfordern, doch wird dadurch der Fußgängerverkehr auf Gehsteigen nicht im Sinne einer strengen Rechtsordnung reglementiert. Es läßt sich daraus auch kein generelles Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern auch auf schmalen Gehsteigen ableiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob55/87

Schlagworte:

Entscheidung:
01.03.1988

Norm:
StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 55/87 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263)