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RECHTSPRECHUNG


RS0075533


Eine Behinderung eines Fußgängers liegt vor, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Diese träfe vielmehr die Pflicht zum Rechtsausweichen.


Rechtssatz:

Zumindest das Vorliegen der Behinderung eines Fußgängers ist zu bejahen, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Auch die Verpflichtung eines Fußgängers zum Rechtsausweichen wird unter diesen Umständen zu bejahen sein, wenn anders der entgegenkommende Fußgänger zum Verlassen des Gehsteiges genötigt würde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob55/87

Schlagworte:

Entscheidung:
01.03.1988

Norm:
StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 55/87 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263)