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RECHTSPRECHUNG


RS0075535


Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und bedingt eine mögliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.


Rechtssatz:

Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und meint eine qualifizierte Störung des ordnungsgemäßen Verkehrsablaufes dergestalt, daß daraus eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer resultieren kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob55/87

Schlagworte:

Entscheidung:
01.03.1988

Norm:
StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 55/87 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263)