RECHTSPRECHUNG
RS0075535
Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und bedingt eine mögliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.
- Rechtssatz:
Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und meint eine qualifizierte Störung des ordnungsgemäßen Verkehrsablaufes dergestalt, daß daraus eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer resultieren kann.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob55/87
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 01.03.1988
- Norm:
- StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 55/87 8 Ob 55/87 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 8 Ob 55/87 Veröff: ZVR 1989/64 S 101 (Mitteilung NZV 1989,263)