zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075537


Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (ZVR 1965/205, 2 Ob 372/70).


Rechtssatz:

Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (ZVR 1965/205, 2 Ob 372/70).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob148/76; 2Ob95/77; 8Ob57/79

Schlagworte:

Entscheidung:
24.06.1976

Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 148/76 2 Ob 148/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 148/76
2 Ob 95/77 2 Ob 95/77 Entscheidungstext OGH 02.06.1977 2 Ob 95/77
8 Ob 57/79 8 Ob 57/79 Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 57/79