RECHTSPRECHUNG
RS0075537
Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (ZVR 1965/205, 2 Ob 372/70).
- Rechtssatz:
Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (ZVR 1965/205, 2 Ob 372/70).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob148/76; 2Ob95/77; 8Ob57/79
- Schlagworte:
- Dunkelheitsunfall
- Entscheidung:
- 24.06.1976
- Norm:
- StVO §76 Abs1 IIa
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 148/76 2 Ob 148/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 148/76
2 Ob 95/77 2 Ob 95/77 Entscheidungstext OGH 02.06.1977 2 Ob 95/77
8 Ob 57/79 8 Ob 57/79 Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 57/79