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RECHTSPRECHUNG


RS0075540


Benützen Fußgänger im Zuge einer Veranstaltung nach der erkennbaren Widmung des Veranstalters eine für die Zwecke der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrte Freilandstraße, um zu Fuß zu den Orten des Veranstaltungsgeschehens zu gelangen, kann die Benützung des rechten Fahrbahnrandes zum Gehen nicht zum Verschulden gerechnet werden.


Rechtssatz:

Benützen Fußgänger im Zuge einer Veranstaltung nach der erkennbaren Widmung des Veranstalters eine für die Zwecke der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrte Freilandstraße, um zu Fuß zu den Orten des Veranstaltungsgeschehens zu gelangen, kann die Benützung des rechten Fahrbahnrandes zum Gehen nicht zum Verschulden gerechnet werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob32/93

Schlagworte:

Entscheidung:
10.11.1993

Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 32/93 7 Ob 32/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 32/93