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WEITERE INFORMATIONEN
7 Ob 32/93 7 Ob 32/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 32/93
RECHTSPRECHUNG
RS0075540
Benützen Fußgänger im Zuge einer Veranstaltung nach der erkennbaren Widmung des Veranstalters eine für die Zwecke der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrte Freilandstraße, um zu Fuß zu den Orten des Veranstaltungsgeschehens zu gelangen, kann die Benützung des rechten Fahrbahnrandes zum Gehen nicht zum Verschulden gerechnet werden.
- Rechtssatz:
Benützen Fußgänger im Zuge einer Veranstaltung nach der erkennbaren Widmung des Veranstalters eine für die Zwecke der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrte Freilandstraße, um zu Fuß zu den Orten des Veranstaltungsgeschehens zu gelangen, kann die Benützung des rechten Fahrbahnrandes zum Gehen nicht zum Verschulden gerechnet werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob32/93
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 10.11.1993
- Norm:
- StVO §76 Abs1 IIa
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
7 Ob 32/93 7 Ob 32/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 32/93