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RECHTSPRECHUNG


RS0075544


Eine besondere Verpflichtung des Fußgängers, sich im Falle der berechtigten Benützung des Fahrbahnrandes ständig nach einem allfälligen Nachfolgeverkehr umzusehen, besteht nicht.


Rechtssatz:

Eine besondere Verpflichtung des Fußgängers, sich im Falle der berechtigten Benützung des Fahrbahnrandes ständig nach einem allfälligen Nachfolgeverkehr umzusehen, besteht nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob36/62

Schlagworte:

Entscheidung:
09.02.1962

Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 36/62 2 Ob 36/62 Entscheidungstext OGH 09.02.1962 2 Ob 36/62