zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075545


Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden. Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt.


Rechtssatz:

Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob214/74; 2Ob260/03d

Schlagworte:

Entscheidung:
26.11.1974

Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 214/74 8 Ob 214/74 Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 214/74 Veröff: ZVR 1975/155 S 232
2 Ob 260/03d 2 Ob 260/03d Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 260/03d Vgl; Beisatz: Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt; auf Freilandstraßen hingegen, also auf Straßen außerhalb des Ortsgebietes, ist zwingend - außer bei Unzumutbarkeit - der linke Fahrbahnrand zu benützen; was sowohl für die Benützung von Straßenbanketten als auch des äußersten Fahrbahnrandes gilt. (T1)