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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 214/74 8 Ob 214/74 Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 214/74 Veröff: ZVR 1975/155 S 232
2 Ob 260/03d 2 Ob 260/03d Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 260/03d Vgl; Beisatz: Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt; auf Freilandstraßen hingegen, also auf Straßen außerhalb des Ortsgebietes, ist zwingend - außer bei Unzumutbarkeit - der linke Fahrbahnrand zu benützen; was sowohl für die Benützung von Straßenbanketten als auch des äußersten Fahrbahnrandes gilt. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0075545
Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden. Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt.
- Rechtssatz:
Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob214/74; 2Ob260/03d
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 26.11.1974
- Norm:
- StVO §76 Abs1 IIa
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 214/74 8 Ob 214/74 Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 214/74 Veröff: ZVR 1975/155 S 232
2 Ob 260/03d 2 Ob 260/03d Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 260/03d Vgl; Beisatz: Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt; auf Freilandstraßen hingegen, also auf Straßen außerhalb des Ortsgebietes, ist zwingend - außer bei Unzumutbarkeit - der linke Fahrbahnrand zu benützen; was sowohl für die Benützung von Straßenbanketten als auch des äußersten Fahrbahnrandes gilt. (T1)