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RECHTSPRECHUNG


RS0075547


Es ist zulässig, ein bis eineinhalb Meter vom Straßenrand entfernt zu gehen, wenn dies erfolgt, um entgegenkommende Verkehrsteilnehmer vor einem Hindernis zu warnen.


Rechtssatz:

Es ist zulässig, ein bis eineinhalb Meter vom Straßenrand entfernt zu gehen, wenn dies erfolgt, um entgegenkommende Verkehrsteilnehmer vor einem Hindernis zu warnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob375/60

Schlagworte:

Entscheidung:
11.11.1960

Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 375/60 2 Ob 375/60 Entscheidungstext OGH 11.11.1960 2 Ob 375/60 Veröff: ZVR 1961/136 S 105