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RECHTSPRECHUNG


RS0075561


Verbindlichkeit von Verkehrszeichen: Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma selbst angebrachte Geschwindigkeits­beschränkungstafel. Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen.


Rechtssatz:

Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde für den Baustellenbereich angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob163/72; 2Ob157/09s

Schlagworte:

Entscheidung:
29.08.1972

Norm:
StVO §90 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 163/72 8 Ob 163/72 Entscheidungstext OGH 29.08.1972 8 Ob 163/72
2 Ob 157/09s 2 Ob 157/09s Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s Auch; Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T1)