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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 163/72 8 Ob 163/72 Entscheidungstext OGH 29.08.1972 8 Ob 163/72
2 Ob 157/09s 2 Ob 157/09s Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s Auch; Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0075561
Verbindlichkeit von Verkehrszeichen: Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma selbst angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel. Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen.
- Rechtssatz:
Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde für den Baustellenbereich angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob163/72; 2Ob157/09s
- Schlagworte:
- Baustellensicherung
- Entscheidung:
- 29.08.1972
- Norm:
- StVO §90 Abs3
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 163/72 8 Ob 163/72 Entscheidungstext OGH 29.08.1972 8 Ob 163/72
2 Ob 157/09s 2 Ob 157/09s Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s Auch; Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T1)