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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 22/75 8 Ob 22/75 Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 22/75
RECHTSPRECHUNG
RS0075564
Bei einer Fahrbahnbreite von 6,65 Meter und einer unter Berücksichtigung der Gehweise der Verletzten für den Fahrzeugverkehr freien Fahrbahn von mehr als fünf Meter, braucht ein sein Kind an der Hand führender, auf der linken Fahrbahnseite gehende Fußgänger eine Beeinträchtigung durch oder für den Folgeverkehr nicht in Betracht zu ziehen.
- Rechtssatz:
Bei einer Fahrbahnbreite von 6,65 Meter und einer unter Berücksichtigung der Gehweise der Verletzten für den Fahrzeugverkehr freien Fahrbahn von mehr als fünf Meter, braucht ein sein Kind an der Hand führender, auf der linken Fahrbahnseite gehende Fußgänger eine Beeinträchtigung durch oder für den Folgeverkehr nicht in Betracht zu ziehen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob22/75
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 12.03.1975
- Norm:
- StVO §76 IIa
StVO §76 IIb - Kategorie:
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Entscheidungstexte
8 Ob 22/75 8 Ob 22/75 Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 22/75