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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 108/69 2 Ob 108/69 Entscheidungstext OGH 13.05.1969 2 Ob 108/69
RECHTSPRECHUNG
RS0075570
Einem Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen an seinem linken Fahrbahnrand geht, kann grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Gehlinie um zwanzig bis dreißig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.
- Rechtssatz:
Einem Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen an seinem linken Fahrbahnrand geht, kann grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Gehlinie um zwanzig bis dreißig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob108/69
- Schlagworte:
- Dunkelheitsunfall
- Entscheidung:
- 13.05.1969
- Norm:
- StVO §76 Abs1 IIa
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 108/69 2 Ob 108/69 Entscheidungstext OGH 13.05.1969 2 Ob 108/69