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RECHTSPRECHUNG


RS0075570


Einem Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen an seinem linken Fahrbahnrand geht, kann grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Gehlinie um zwanzig bis dreißig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.


Rechtssatz:

Einem Fußgänger, der bei Dunkelheit und Regen an seinem linken Fahrbahnrand geht, kann grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Gehlinie um zwanzig bis dreißig Zentimeter von jener abweicht, die sich rechnungsmäßig bei Einhaltung des genauen Fahrbahnrandes ergibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob108/69

Schlagworte:

Entscheidung:
13.05.1969

Norm:
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 108/69 2 Ob 108/69 Entscheidungstext OGH 13.05.1969 2 Ob 108/69