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RECHTSPRECHUNG


RS0075583


Jeder Fußgänger braucht nur sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zu verantworten; das gilt auch dann, wenn er zusammen mit anderen Leuten auf der Straße geht und die so gebildete Fußgängerkette den Verkehr stark behindert.


Rechtssatz:

Jeder Fußgänger braucht nur sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zu verantworten; das gilt auch dann, wenn er zusammen mit anderen Leuten auf der Straße geht und die so gebildete Fußgängerkette den Verkehr stark behindert; das allfällige Mitverschulden der neben ihm Gehenden ist ein Drittverschulden, das dem allein verletzten und auf Schadenersatz dringenden Fußgänger vom Kraftfahrzeugführer nicht entgegengehalten werden kann. Das Fahren am Rand der Fahrbahn ist dem Kraftfahrzeugführer nur im Regelfall vorgeschrieben, nicht aber auch dann gestattet, wenn er hiedurch andere Straßenbenützer gefährdet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob146/58; 2Ob232/66

Schlagworte:

Entscheidung:
17.09.1958

Norm:
StVO §76 Abs1 IIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 146/58 2 Ob 146/58 Entscheidungstext OGH 17.09.1958 2 Ob 146/58 Veröff: JBl 1958,604 = ZVR 1959/64 S 70
2 Ob 232/66 2 Ob 232/66 Entscheidungstext OGH 22.09.1966 2 Ob 232/66 Ähnlich; Beisatz: Eine Mitverantwortung eines Fußgehers für das Verhalten seines Begleiters kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. (T1)