zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075593


Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen.


Rechtssatz:

Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen (so schon ZVR 1968/52).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob27/90

Schlagworte:

Entscheidung:
20.06.1990

Norm:
StVO §76 IIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 27/90 2 Ob 27/90 Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 27/90 Veröff: ZVR 1991/35 S 110