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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 27/90 2 Ob 27/90 Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 27/90 Veröff: ZVR 1991/35 S 110
RECHTSPRECHUNG
RS0075593
Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen.
- Rechtssatz:
Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen (so schon ZVR 1968/52).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob27/90
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 20.06.1990
- Norm:
- StVO §76 IIb
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 27/90 2 Ob 27/90 Entscheidungstext OGH 20.06.1990 2 Ob 27/90 Veröff: ZVR 1991/35 S 110