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RECHTSPRECHUNG


RS0075641


Das Betreten der Fahrbahn zum Zweck des Überquerens hat an jenen Stellen (zB unmittelbar vor oder nach Kurven) zu unterbleiben, von denen aus die Fahrbahn nicht genügend übersehen werden kann.


Rechtssatz:

Das Betreten der Fahrbahn zum Zweck des Überquerens hat an jenen Stellen (zB unmittelbar vor oder nach Kurven) zu unterbleiben, von denen aus die Fahrbahn nicht genügend übersehen werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob12/77

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.1977

Norm:
StVO §76 Abs4 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 12/77 8 Ob 12/77 Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 12/77 Veröff: ZVR 1977/257 S 330