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RECHTSPRECHUNG


RS0075643


Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.


Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob45/71 (8Ob46/71)

Schlagworte:

Entscheidung:
06.04.1971

Norm:
StVO §76 Abs4 lita III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 45/71 8 Ob 45/71 Entscheidungstext OGH 06.04.1971 8 Ob 45/71