zurück
WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 45/71 8 Ob 45/71 Entscheidungstext OGH 06.04.1971 8 Ob 45/71
RECHTSPRECHUNG
RS0075643
Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.
- Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob45/71 (8Ob46/71)
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 06.04.1971
- Norm:
- StVO §76 Abs4 lita III
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 45/71 8 Ob 45/71 Entscheidungstext OGH 06.04.1971 8 Ob 45/71