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RECHTSPRECHUNG


RS0075646


Von einem Fußgänger, aus dessen Verhalten zu entnehmen ist, dass er das Herannahen eines Kraftfahrzeuges nicht wahrgenommen hat, muss mit einer plötzlichen Fehlreaktion gerechnet werden, wenn er von der unmittelbaren Annäherung des Kraftfahrzeuges überrascht wird.


Rechtssatz:

Von einem Fußgänger, aus dessen Verhalten zu entnehmen ist, daß er das Herannahen eines Kraftfahrzeuges nicht wahrgenommen hat, muß mit einer plötzlichen Fehlreaktion gerechnet werden, wenn er von der unmittelbaren Annäherung des Kraftfahrzeuges überrascht wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob83/78; 2Ob74/89

Schlagworte:

Entscheidung:
17.05.1978

Norm:
StVO §76 Abs4 litb III
StVO §76 Abs6 Satz2 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 83/78 8 Ob 83/78 Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 83/78 Veröff: ZVR 1979/35 S 47
2 Ob 74/89 2 Ob 74/89 Entscheidungstext OGH 20.06.1989 2 Ob 74/89 Auch; Beisatz: Hier: Fußgänger mit gelber Armbinde. (T1)