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RECHTSPRECHUNG


RS0075651


Aus der Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO wonach der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen hat, ergibt sich in der Regel die Pflicht zur rechtwinkeligen Überschreitung (hier für den konkreten Fall verneint).


Rechtssatz:

Aus der Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO wonach der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen hat, ergibt sich in der Regel die Pflicht zur rechtwinkeligen Überschreitung (hier für den konkreten Fall verneint).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob238/79

Schlagworte:

Entscheidung:
08.11.1979

Norm:
StVO §76 Abs5 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 238/79 8 Ob 238/79 Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 238/79