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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 70/95 2 Ob 70/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 70/95
RECHTSPRECHUNG
RS0075653
Der Grundsatz, dass dem Fahrzeuglenker eine geringfügige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit zugunsten von Fußgängern zuzumuten ist, gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn als auch im Zusammenhang mit dem einem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn.
- Rechtssatz:
Der Grundsatz, daß dem Fahrzeuglenker eine geringfügige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit zugunsten von Fußgängern zuzumuten ist, gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn als auch im Zusammenhang mit dem einem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob70/95
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 24.08.1995
- Norm:
- StVO §76 Abs4 litb III
StVO §76 Abs5 III - Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 70/95 2 Ob 70/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 70/95