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RECHTSPRECHUNG


RS0075674


Fußgänger, der hinter einem Autobus hervortritt, darf im Ortsgebiet die Fahrbahn nicht überqueren, wenn sich ein Personenkraftwagen mit fünfzig km/h bereits auf dreißig Meter angenähert hat, weil die Veranlassung zur Vollbremsung verbotene Behinderung des Fahrzeugverkehrs ist.


Rechtssatz:

Fußgänger, der hinter einem Autobus hervortritt, darf im Ortsgebiet die Fahrbahn nicht überqueren, wenn sich ein Personenkraftwagen mit fünfzig km/h bereits auf dreißig Meter angenähert hat, weil die Veranlassung zur Vollbremsung verbotene Behinderung des Fahrzeugverkehrs ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob207/74

Schlagworte:

Entscheidung:
12.11.1974

Norm:
StVO §76 Abs5 litd III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 207/74 8 Ob 207/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 207/74 Veröff: ZVR 1975/156 S 232