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RECHTSPRECHUNG


RS0076253


Dass der Verletzungsgegenstand mit den künstlerischen Gestaltungselementen des Originals übereinstimmt, hat der Kläger zu beweisen (bescheinigen); Sache des Beklagten ist es hingegen zu beweisen (bescheinigen), dass Original und Plagiat nur in urheberrechtlich nicht geschützten Gestaltungselementen übereinstimmen.


Rechtssatz:

Daß der Verletzungsgegenstand mit den künstlerischen Gestaltungselementen des Originals übereinstimmt, hat der Kläger zu beweisen (bescheinigen); Sache des Beklagten ist es hingegen zu beweisen (bescheinigen), daß Original und Plagiat nur in urheberrechtlich nicht geschützten Gestaltungselementen übereinstimmen. - "Le Corbusier-chaise-longue".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob95/91

Schlagworte:

Entscheidung:
05.11.1991

Norm:
UrhG §3 Abs1
UrhG §81 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 95/91 4 Ob 95/91 Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 95/91 Veröff: GRURInt 1992,674 = MR 1992,27 (Walter)