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RECHTSPRECHUNG


RS0076648


Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, dass auch sie gelesen werden.


Rechtssatz:

Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob72/90

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1990

Norm:
UrhG §46
UrhG §57 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 72/90 4 Ob 72/90 Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 72/90 Veröff: MR 1990,227 (M Walter) = ÖBl 1990,283 = WBl 1990,382 = ecolex 1990,679