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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 72/90 4 Ob 72/90 Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 72/90 Veröff: MR 1990,227 (M Walter) = ÖBl 1990,283 = WBl 1990,382 = ecolex 1990,679
RECHTSPRECHUNG
RS0076648
Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, dass auch sie gelesen werden.
- Rechtssatz:
Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob72/90
- Schlagworte:
- Plagiat
- Entscheidung:
- 10.07.1990
- Norm:
- UrhG §46
UrhG §57 Abs2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 72/90 4 Ob 72/90 Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 72/90 Veröff: MR 1990,227 (M Walter) = ÖBl 1990,283 = WBl 1990,382 = ecolex 1990,679