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RECHTSPRECHUNG


RS0079239


Selbstständigkeit von Wohnungen: Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG vorlagen. Eine von der baulichen Anordnung abweichende tatsächliche funktionale Verwendung (hier: gruppenweise Vermietung von Fremdenzimmern eines Beherbergungsbetriebes durch den Pächter als Dauerfamilienunterkünfte), die der Bestandgeber kennt und duldet, muß dieser (gegenüber dem Mieter einer anderen Wohnung im selben Gebäude) gegen sich gelten lassen.


Rechtssatz:

Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG vorlagen. Eine von der baulichen Anordnung abweichende tatsächliche funktionale Verwendung (hier: gruppenweise Vermietung von Fremdenzimmern eines Beherbergungsbetriebes durch den Pächter als Dauerfamilienunterkünfte), die der Bestandgeber kennt und duldet, muß dieser (gegenüber dem Mieter einer anderen Wohnung im selben Gebäude) gegen sich gelten lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob544/95; 4Ob112/98v

Schlagworte:

Entscheidung:
21.12.1995

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z3a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 544/95 6 Ob 544/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 544/95
4 Ob 112/98v 4 Ob 112/98v Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 112/98v Auch