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RECHTSPRECHUNG


RS0079355


Wohnungsbegriff ist nicht legaldefiniert: Der Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.


Rechtssatz:

Der Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob73/85; 5Ob76/85 (5Ob77/85); 2Ob673/85; 5Ob140/86; 5Ob64/87; 5Ob52/95; 3Ob556/95 (3Ob557/95); 5Ob244/99i; 6Ob327/00g; 8Ob136/03p; 5Ob225/05g; 5Ob8/06x; 10Ob27/09g; 5Ob162/10z; 5Ob152/10d

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1985

Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §16 Abs2 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 73/85 5 Ob 73/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 73/85
5 Ob 76/85 5 Ob 76/85 Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 76/85
2 Ob 673/85 2 Ob 673/85 Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 673/85
5 Ob 140/86 5 Ob 140/86 Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 140/86 Veröff: JBl 1987,321 = MietSlg 38/37
5 Ob 64/87 5 Ob 64/87 Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 64/87
5 Ob 52/95 5 Ob 52/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 52/95
3 Ob 556/95 3 Ob 556/95 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 556/95 Vgl auch
5 Ob 244/99i 5 Ob 244/99i Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 244/99i nur: Es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T1)
6 Ob 327/00g 6 Ob 327/00g Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g nur T1; Beisatz: Eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit schadet nicht. (T2)
8 Ob 136/03p 8 Ob 136/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p nur: Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T3); Beisatz: Hier: § 5 Abs 4 KO, Kleingartenhaus. (T4)
5 Ob 225/05g 5 Ob 225/05g Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 225/05g nur T1
5 Ob 8/06x 5 Ob 8/06x Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 8/06x
10 Ob 27/09g 10 Ob 27/09g Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 27/09g
5 Ob 162/10z 5 Ob 162/10z Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 WEG 2002. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6)
5 Ob 152/10d 5 Ob 152/10d Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d