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RECHTSPRECHUNG


RS0079849


Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft im MRG: Wegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch läßt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn auf einer sonst der Landwirtschaft dienenden Liegenschaft neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers und Wirtschaftsgebäuden ein davon abgesondertes Wohnhaus vorhanden ist.


Rechtssatz:

Wegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch läßt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn auf einer sonst der Landwirtschaft dienenden Liegenschaft neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers und Wirtschaftsgebäuden ein davon abgesondertes Wohnhaus vorhanden ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob141/95; 5Ob151/14p; 5Ob37/16a

Schlagworte:

Entscheidung:
28.11.1995

Norm:
MRG §1
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 141/95 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
5 Ob 151/14p 5 Ob 151/14p Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p Auch
5 Ob 37/16a 5 Ob 37/16a Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 37/16a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T1)