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RECHTSPRECHUNG


RS0079851


Geschäftliche Vermietung ist schädlich für Zweifamilienhaus: Mit der Auflösung der Wohneinheit und Wirtschaftseinheit kann der Charakter des Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG verlorengehen. Werden Teile des Gebäudes, weil sie für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr benötigt werden, für Geschäftszwecke vermietet (etwa als Lager, Garage, Werkstätte und dergleichen), versteht sich das von selbst, weil die selbständige Vermietung eines Objektes für geschäftliche Zwecke immer ausnahmeschädlich ist. Das Vermieterprivileg kann jedoch auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dessen Zentrum das Bauernhaus stand, aufgegeben wurde oder das Haus nicht mehr für Wohnzwecke der Bauernfamilie dient.


Rechtssatz:

Mit der Auflösung der Wohneinheit und Wirtschaftseinheit kann der Charakter des Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG verlorengehen. Werden Teile des Gebäudes, weil sie für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr benötigt werden, für Geschäftszwecke vermietet (etwa als Lager, Garage, Werkstätte und dergleichen), versteht sich das von selbst, weil die selbständige Vermietung eines Objektes für geschäftliche Zwecke immer ausnahmeschädlich ist. Das Vermieterprivileg kann jedoch auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dessen Zentrum das Bauernhaus stand, aufgegeben wurde oder das Haus nicht mehr für Wohnzwecke der Bauernfamilie dient.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob141/95; 7Ob87/16v

Schlagworte:

Entscheidung:
28.11.1995

Norm:
MG §23 Abs1
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 141/95 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
7 Ob 87/16v 7 Ob 87/16v Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v