zurück
WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 141/95 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
5 Ob 87/98z 5 Ob 87/98z Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 87/98z Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0079852
Maßgeblicher Zeitpunkt für Dachbodenausbau: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.
- Rechtssatz:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob141/95; 5Ob87/98z
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 28.11.1995
- Norm:
- MRG §1 Abs4 Z2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 141/95 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
5 Ob 87/98z 5 Ob 87/98z Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 87/98z Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T1)