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RECHTSPRECHUNG


RS0079852


Maßgeblicher Zeitpunkt für Dachbodenausbau: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.


Rechtssatz:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob141/95; 5Ob87/98z

Schlagworte:

Entscheidung:
28.11.1995

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 141/95 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
5 Ob 87/98z 5 Ob 87/98z Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 87/98z Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T1)