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RECHTSPRECHUNG


RS0079863


Begründung eines Notwegs: Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung lässt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden zu. Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung ermöglicht, kann daher auch der Befriedigung von Bedürfnissen, die sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen. Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge – so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung – zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. Es ist daher auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushalts-gegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegen-schaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW und – soweit es die Wegbreite und der Wegzustand zulassen – auch für LKW.


Rechtssatz:

Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung (vergleiche dazu JBl 1976,317) ermöglicht, kann daher nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob634/76; 1Ob40/86; 8Ob543/91; 7Ob552/94; 2Ob552/95; 4Ob592/95; 3Ob183/03p; 7Ob228/10w

Schlagworte:

Entscheidung:
19.10.1976

Norm:
NWG §1
NWG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 634/76 5 Ob 634/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 634/76
1 Ob 40/86 1 Ob 40/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86
8 Ob 543/91 8 Ob 543/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 543/91 Veröff: WoBl 1992,163
7 Ob 552/94 7 Ob 552/94 Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 552/94 Vgl; nur: Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). (T1) Veröff: SZ 67/119
2 Ob 552/95 2 Ob 552/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 552/95 Vgl
4 Ob 592/95 4 Ob 592/95 Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 592/95 Vgl; Beisatz: Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. (T2)
3 Ob 183/03p 3 Ob 183/03p Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p Auch; Beisatz: Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge - so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung - zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. (T3); Beisatz: Es ist daher auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW und-soweit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben-auch für LKW. (T4); Veröff: SZ 2003/113
7 Ob 228/10w 7 Ob 228/10w Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w