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RECHTSPRECHUNG


RS0079892


Relation von Lagerplatz und Lagerhalle: Bei einem Schrottlagerplatz in der Gesamtgröße von 5500 Quadratmeter kann eine Lagerhalle im Ausmaß von zumindest 631 Quadratmeter, die gleichfalls Teil des Mietgegenstands ist, von der Größe her nicht als unbedeutend angesehen werden. In einem solchen Fall ist es erforderlich, sämtliche Funktionen der Lagerhalle festzustellen, weil nur dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Halle eine bloße Hilfsfunktion zukommt und sie daher als bedeutungslos angesehen werden könnte.


Rechtssatz:

Bei einem Schrottlagerplatz in der Gesamtgröße von 5500 Quadratmeter kann eine Lagerhalle im Ausmaß von zumindest 631 Quadratmeter, die gleichfalls Teil des Mietgegenstands ist, von der Größe her nicht als unbedeutend angesehen werden. In einem solchen Fall ist es erforderlich, sämtliche Funktionen der Lagerhalle festzustellen, weil nur dann verläßlich beurteilt werden kann, ob der Halle eine bloße Hilfsfunktion zukommt und sie daher als bedeutungslos angesehen werden könnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob609/95

Schlagworte:

Entscheidung:
04.10.1995

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 609/95 1 Ob 609/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95