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RECHTSPRECHUNG


RS0081760


Subsidiarität des NWG: Die Einräumung eines Notweges ist nur dann zulässig, wenn die Befriedigung des Wegebedürfnisses auf Grund sonstiger hiefür erlassener Gesetze, wie insbesondere den Vorschriften über die Einräumung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bringungsrechten, nicht möglich ist.


Rechtssatz:

Die Einräumung eines Notweges ist nur dann zulässig, wenn die Befriedigung des Wegebedürfnisses auf Grund sonstiger hiefür erlassener Gesetze, wie insbesondere den Vorschriften über die Einräumung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes, nicht möglich ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob592/95

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.1995

Norm:
GSGG §1
stmk GSLG §1
stmk GSLG §3 Abs1
NWG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 592/95 4 Ob 592/95 Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 592/95