RECHTSPRECHUNG
RS0086353
Unterlässt der Werkunternehmer seine Verbesserung, so muss er den Besteller so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht. Bei unbrauchbarem Werk (Ansetzen des Werts der Werkleistung mit Null) kann der Besteller allerdings im Wege des Schadenersatzes den Wert des mangelfreien Werks begehren, wobei allenfalls der gesamte Werklohn zu ersetzen ist. Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung, allenfalls der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts zu.
- Rechtssatz:
Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht, sodass auch der Entgang der Zinsen vom eingesetzten, der Begleichung der Werklohnforderung dienenden Kapital nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden kann.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob541/95 (7Ob542/95); 3Ob382/97s; 7Ob254/00d; 7Ob235/02p; 9Ob66/04b; 10Ob74/04m; 3Ob24/05h; 6Ob7/06g; 1Ob243/07b; 6Ob113/09z; 3Ob267/09z; 2Ob135/10g; 6Ob14/12w; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 3Ob191/13d; 10Ob71/14k; 1Ob132/15s; 8Ob72/16w
- Schlagworte:
- Ansprüche bei unterlassener Verbesserung
- Entscheidung:
- 08.11.1995
- Norm:
- ABGB §932 V
ABGB §933a
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
ABGB §1323 B - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 541/95 7 Ob 541/95 Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
3 Ob 382/97s 3 Ob 382/97s Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 382/97s nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. (T1)
7 Ob 254/00d 7 Ob 254/00d Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 254/00d Auch; Beisatz: Der Besteller kann bei unbrauchbarem Werk (Ansetzen des Werts der Werkleistung mit Null) im Wege des Schadenersatzes den Wert des mangelfreien Werks begehren, wobei allenfalls der gesamte Werklohn zu ersetzen ist. (T2)
7 Ob 235/02p 7 Ob 235/02p Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 235/02p Auch; nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht. (T3) Beisatz: Nach hM muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ 63/37; SZ 66/17; SZ 67/101; ecolex 1996, 910 ua). (T4) Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5) Veröff: SZ 2002/152
9 Ob 66/04b 9 Ob 66/04b Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 66/04b nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T6) Beisatz: Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. (T7)
10 Ob 74/04m 10 Ob 74/04m Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 74/04m Auch; nur T3
3 Ob 24/05h 3 Ob 24/05h Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 24/05h Auch; nur: Unterlässt der Schuldner seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T8) Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9)
6 Ob 7/06g 6 Ob 7/06g Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 7/06g Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T10) Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T11) Veröff: SZ 2006/22
1 Ob 243/07b 1 Ob 243/07b Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b Vgl auch; Beisatz: Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns. (T12)
6 Ob 113/09z 6 Ob 113/09z Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z Vgl auch; Beis wie T12
3 Ob 267/09z 3 Ob 267/09z Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 267/09z Auch
2 Ob 135/10g 2 Ob 135/10g Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g Auch; nur T1; nur: Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. (T13) Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung, allenfalls der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts zu. (T14) Veröff: SZ 2011/45
6 Ob 14/12w 6 Ob 14/12w Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 14/12w Vgl; Beisatz: Der Geldersatz umfasst nach völlig einhelliger Auffassung auch die Wertdifferenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung. Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern. (T15) Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T16)
1 Ob 184/12h 1 Ob 184/12h Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h Vgl auch
2 Ob 123/12w 2 Ob 123/12w Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
3 Ob 191/13d 3 Ob 191/13d Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d Auch; Beis wie T14
10 Ob 71/14k 10 Ob 71/14k Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k Vgl auch; Beis ähnlich wie T14
1 Ob 132/15s 1 Ob 132/15s Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s Vgl; Beis wie T4
8 Ob 72/16w 8 Ob 72/16w Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 72/16w Auch; Beis wie T14