Schlagwort: Ansprüche bei unterlassener Verbesserung FILTER AUFHEBEN

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RS0086353


Unterlässt der Werkunternehmer seine Verbesserung, so muss er den Besteller so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 …

08.11.1995
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