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RECHTSPRECHUNG


RS0087383


Ist für den seine Richtungsfahrbahn ordnungsgemäß befahrenden Wartepflichtigen hingegen nicht rechtzeitig erkennbar, dass ein linksabbiegender Bevorrangter seine Fahrbahnhälfte befahren wird oder muss, begeht er keine Vorrangverletzung, wenn er eine Fahrweise einhält, die es ihm erlaubt, bis zum Beginn der Querstraße anzuhalten.


Rechtssatz:

Ist für den seine Richtungsfahrbahn ordnungsgemäß befahrenden Wartepflichtigen hingegen nicht rechtzeitig erkennbar, daß ein linksabbiegender Bevorrangter seine Fahrbahnhälfte befahren wird oder muß, begeht er keine Vorrangverletzung , wenn er eine Fahrweise einhält, die es ihm erlaubt, bis zum Beginn der Querstraße anzuhalten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob25/95

Schlagworte:

Entscheidung:
21.12.1995

Norm:
StVO §19 Abs1 BIa
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 25/95 2 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 25/95