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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 25/95 2 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 25/95
RECHTSPRECHUNG
RS0087383
Ist für den seine Richtungsfahrbahn ordnungsgemäß befahrenden Wartepflichtigen hingegen nicht rechtzeitig erkennbar, dass ein linksabbiegender Bevorrangter seine Fahrbahnhälfte befahren wird oder muss, begeht er keine Vorrangverletzung, wenn er eine Fahrweise einhält, die es ihm erlaubt, bis zum Beginn der Querstraße anzuhalten.
- Rechtssatz:
Ist für den seine Richtungsfahrbahn ordnungsgemäß befahrenden Wartepflichtigen hingegen nicht rechtzeitig erkennbar, daß ein linksabbiegender Bevorrangter seine Fahrbahnhälfte befahren wird oder muß, begeht er keine Vorrangverletzung , wenn er eine Fahrweise einhält, die es ihm erlaubt, bis zum Beginn der Querstraße anzuhalten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob25/95
- Schlagworte:
- Vorrangverletzung
- Entscheidung:
- 21.12.1995
- Norm:
- StVO §19 Abs1 BIa
StVO §19 Abs7 BVII - Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 25/95 2 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 25/95