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RECHTSPRECHUNG


RS0087384


Mit einer krass kurvenschneidenden Fahrweise des Abbiegers muss der vor einer Kreuzung Wartepflichtige an sich nicht rechnen.


Rechtssatz:

Mit einer kraß kurvenschneidenden Fahrweise des Abbiegers muß der vor einer Kreuzung Wartepflichtige an sich nicht rechnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob25/95

Schlagworte:

Entscheidung:
21.12.1995

Norm:
StVO §13 Abs1 I
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 25/95 2 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 25/95