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RECHTSPRECHUNG


RS0087835


Festsetzung der Entschädigung: Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung für die Einräumung des Notwegs maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden.


Rechtssatz:

Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob192/61; 2Ob76/62; 1Ob265/02f; 8Ob23/10f; 1Ob53/13w

Schlagworte:

Entscheidung:
12.05.1961

Norm:
AußStrG §16 BIII2g
NWG §5
NWG §12 ff

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 192/61 2 Ob 192/61 Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 192/61 Veröff: EvBl 1961/404 S 518
2 Ob 76/62 2 Ob 76/62 Entscheidungstext OGH 02.03.1962 2 Ob 76/62
1 Ob 265/02f 1 Ob 265/02f Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 265/02f Vgl; Beisatz: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs - wie hier - ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden. (T1)
8 Ob 23/10f 8 Ob 23/10f Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f Vgl; Beis wie T1 nur: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. (T2); Beisatz: Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Erhebung der für die Frage der Notwendigkeit des Notwegs und dessen Gestaltung maßgebenden Verhältnisse entfällt jedoch dann, wenn der Antragsteller eine in das Verfahren einbezogene, nahe liegende Notwegvariante nicht berücksichtigt und nicht in seinen Antrag aufnimmt. (T3)
1 Ob 53/13w 1 Ob 53/13w Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Den Eigentümern jener Liegenschaften, die vom Gericht in das Notwegeverfahren einbezogen werden, kommt Beteiligtenstellung zu. (T4)