zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0089288


Die Haftung für einen sogenannten Folgeunfall ist erst erloschen, wenn der Täter des Vorunfalls die von ihm herbeigeführte Gefahrenlage durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben hat.


Rechtssatz:

Die Haftung für einen sogenannten Folgeunfall ist erst erloschen, wenn der Täter des Vorunfalls die von ihm herbeigeführte Gefahrenlage durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
12Os63/74

Schlagworte:

Entscheidung:
02.07.1974

Norm:
StGB §2 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 Os 63/74 12 Os 63/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 12 Os 63/74