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RECHTSPRECHUNG


RS0092408


Nach § 84 Abs 1 StGB liegt eine schwere Körperverletzung unter anderem bei einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung vor. Als Gesundheitsschädigung ist dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. Sie liegt daher auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt. Es kommt auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an.


Rechtssatz:

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt ua auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os42/87; 11Os160/93; 13Os82/02

Schlagworte:

Entscheidung:
19.05.1987

Norm:
StGB §83
StGB §84 Abs1 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 42/87 11 Os 42/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87
11 Os 160/93 11 Os 160/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93 Vgl auch; Beisatz: Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung der Körpers an. (T1); Veröff: EvBl 1994/61 S 281
13 Os 82/02 13 Os 82/02 Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 82/02 Auch; nur: Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen. (T2); Mit der Bezeichnung "seelische Qualen" sind Art und Intensität, somit der medizinische Krankheitswert der tatkausalen Gesundheitsschädigung hinreichend determiniert. (T3)