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RECHTSPRECHUNG


RS0092459


Eine an sich schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.


Rechtssatz:

Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, daß damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os42/87

Schlagworte:

Entscheidung:
19.05.1987

Norm:
StGB §84 Abs1 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 42/87 11 Os 42/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87