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WEITERE INFORMATIONEN
11 Os 42/87 11 Os 42/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87
RECHTSPRECHUNG
RS0092459
Eine an sich schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.
- Rechtssatz:
Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, daß damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 11Os42/87
- Schlagworte:
- Schwere Körperverletzung
- Entscheidung:
- 19.05.1987
- Norm:
- StGB §84 Abs1 A
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
11 Os 42/87 11 Os 42/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87