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RECHTSPRECHUNG


RS0092625


Eine, wenn auch nur geringgradige, Verschiebung der Bruchenden des Nasenbeins ist eine an sich schwere Verletzung.


Rechtssatz:

Eine, wenn auch nur geringgradige, Verschiebung der Bruchenden des Nasenbeins ist eine an sich schwere Verletzung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
13Os195/82

Schlagworte:

Entscheidung:
27.01.1983

Norm:
StGB §84 Abs1 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 Os 195/82 13 Os 195/82 Entscheidungstext OGH 27.01.1983 13 Os 195/82